Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu
machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 – V ZB
30/02, IMRRS 2003, 0036).
Die bloße wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Mehrheitseigentümer und der Verwaltung
über eine Konzerngesellschaft führt zu keinem Stimmrechtsausschluss bei der Abstimmung über die
Abberufung der Verwaltung.
LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 – 318 S 31/21 (nicht rechtskräftig)