Zuständigkeit für die Erstellung einer Jahresrechnung

Muench Referenz Fallback

21. April 2022

Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch

vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig.

Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd

durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.

 

AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 – 800 C 1850/21

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

GdWE bleibt auch bei Abwälzung der Erhaltungslast zuständig!

1. Juni 2026

GdWE bleibt auch bei Abwälzung der Erhaltungslast zuständig!

a) Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der...

PDF Downloaden
Sanierungsmaßnahmen: Großer Spielraum für die GdWE

1. Juni 2026

Sanierungsmaßnahmen: Großer Spielraum für die GdWE

Für die Wirksamkeit eines Beschlusses genügt bereits eine schlagwortartige Beschreibung des Beschlussgegenstands. Wohnungseigentümer haben bei Sanierungsmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum – sowohl beim „Ob“, „Wann“ als...

PDF Downloaden
Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen: Grenzen für Mehrheitsbeschlüsse

1. Juni 2026

Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen: Grenzen für Mehrheitsbeschlüsse

Eine Änderung der Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Werden bei unterschiedlich großen Wohnungen die Kosten abweichend vom vereinbarten Schlüssel (z. B. Wohnfläche) nach...

PDF Downloaden