Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch
vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig.
Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd
durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.
AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 – 800 C 1850/21