1. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern noch vor der Eigentümerversammlung, die über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse beschließt, einen Vermögensstatus zu übermitteln, der u. a. alle Konten und die Erhaltungsrücklage ausweisen muss.
2. Fehler in Übermittlung oder Inhalt des Vermögensberichtes begründen nicht die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse.
AG Wiesbaden, Urt. v. 1.7.2022, Az. 92 C 3463/21; IMR, 12/2022, S. 504