1. Gegenstand eines Abrechnungsbeschlusses sind nur Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus der nur vorläufigen Planung nach dem Wirtschaftsplan erforderlich werden.
2. Ein darüber hinaus gehender Beschluss über die Jahresabrechnung ist teilnichtig.
LG Köln, Urt. v. 25.11.2022, 29 S 101/21