Abberufung des Verwalters bei einem langfristigen Verwaltervertrag

Business people signing contract making a deal with real estate

23. November 2023

Der Verwalter kann auch dann gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 WEG jederzeit ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wenn das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 1.12.2020 begründet wurde.

Der Verwaltervertrag endet auch dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters.

Eine Vertragsbeendigung zum Zeitpunkt der Abberufung folgt bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund hingegen nicht aus einer in einem Verwaltervertrag, der vor dem 1.12.2020 geschlossen wurde, enthaltenen Kopplungsklausel, wonach der Verwaltervertrag mit der Abberufung endet.

LG Frankfurt/M., Urteil vom 07.09.2023, 2-13 S 6-23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

IHK Ehrung zum 50. Firmenjubiläum

21. Mai 2026

IHK Ehrung zum 50. Firmenjubiläum

Die IHK Köln gratulieren uns zu unserem Jubiläum! Die Münch Immobiliengruppe wurde 1976 von Franz Münch mit dem Zweck der Wohnungsverwaltung gegründet. Seit 2006 wird...

Unklare Gemeinschaftsordnung: Feststellungsklage gegen WEG möglich

4. Mai 2026

Unklare Gemeinschaftsordnung: Feststellungsklage gegen WEG möglich

1. Auch nach Inkrafttreten des WEMoG kann ein Wohnungseigentümer Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung im Wege der Feststellungsklage klären lassen. Passivlegitimiert ist die   ...

PDF Downloaden
Eintragung der Erwerberhaftung

4. Mai 2026

Eintragung der Erwerberhaftung

Eine Haftungsklausel für Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) entfaltet nach Ablauf der Übergangsfrist keine Wirkung mehr, wenn sie nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist....

PDF Downloaden