Ein von den Wohnungseigentümern gefasster Beschluss hinsichtlich der Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung auch dann, wenn u.a. die Verwaltung die Wahl des Kommunikationsmittels bzw. der Software treffen darf, jeder Wohnungseigentümer die technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Versammlung in elektronischer Form auf eigene Kosten zu schaffen hat und Übertragungsfehler, die auf den von der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschafften Kommunikationsmitteln beruhen, nicht zu Lasten derjenigen Wohnungseigentümer gehen, die an einer Eigentümerversammlung in elektronischer Form teilnehmen.
AG München, Endurteil v. 27.4.2022, Az. 1292 C 19128/21