Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche durch den einzelnen Sondereigentümer

AdobeStock Kopie

16. Februar 2024

1. Die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte steht ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche.

2. Weiterhin kann sich ein Sondereigentümer auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, wenn die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft.

VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2023, Az. 19 L 225.23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Münch feiert Einschulung

6. September 2024

Münch feiert Einschulung

Erster Schultag für die neuen Auszubildenden! Die Kollegen überreichten Schultüten mit reichlich Nervennahrung für stressige Tage. Wir sagen HERZLICH WILLKOMMEN & wünschen all unseren Auszubildenden...

Delegation: Verwalter darf über die Ausführung im Einzelnen entscheiden!

30. August 2024

Delegation: Verwalter darf über die Ausführung im Einzelnen entscheiden!

a) Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf...

PDF Downloaden
Formulierung von Beschlüssen zur Jahresabrechnung?

26. August 2024

Formulierung von Beschlüssen zur Jahresabrechnung?

Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen,...

PDF Downloaden