Balkonkraftwerke/Steckersolaranlagen stellen in der Regel auch ohne Substanzeingriff eine bauliche Veränderung dar, die nicht direkt oder analog unter die Privilegierung des § 20 Abs. 2 WEG in der derzeitigen Fassung fallen.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2023 – 2-13 S 54/23; IMR 2024, 113