1. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Einholung eines dritten Angebots nicht erforderlich, wenn zwei seit langem ortsansässige Fachbetriebe Angebote abgegeben hatten, die bei der Beschlussanfechtung vorlagen.
2. Für die Beschlussfassung eines sog. Grundsatzbeschlusses müssen keine drei Angebote vorliegen.
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 20.03.2023 – 20 C 562/22; IMRRS 2024, 0411