Eine vom Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Kündigung des mit einem Wohnungseigentümer geschlossenen (Hausmeister-) Arbeitsvertrag ist grundsätzlich von der Vertretungsmacht des § 9b Abs. 1 WEG umfasst.
Der im Innenverhältnis fehlende Beschluss der Wohnungseigentümer führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 180 BGB. Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB besteht in diesem Fall nicht.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.02.2024 – 2 Sa 205/23