Der Beschluss zur Ermöglichung der hybriden Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG) muss keine Vorgaben hinsichtlich der technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthalten. Fehlen derartige Regelungen, hat der Einberufende – im Regelfall der Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG) – über die Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2024 – 2-13 S 33/23 (nicht rechtskräftig)