1. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen, sofern diese das gemeinschaftliche Eigentum betreffen und die Einsicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
2. Die Verwaltung ist verpflichtet, die Einsichtnahme unverzüglich zu ermöglichen, es sei denn, berechtigte Geheimhaltungsinteressen stehen entgegen.
3. Eine verweigerte Einsicht kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn dem Eigentümer hierdurch Nachteile entstehen.
LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 13.01.2025, 2 – 13 S 615/23