Privilegierte Bauliche Veränderung unterscheidet zwischen dem „ob“ und „wie“

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3. März 2026

Wohnungseigentümer haben bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Eigentümergemeinschaft diese erlaubt („Ob“)
– auch ohne besonderen Anlass. Über die konkrete Umsetzung („Wie“) dürfen jedoch weiterhin die Eigentümer entscheiden.

LG Dortmund, Urteil v. 21.11.2025, Az. 17 S 54/25

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