Heizkörper – Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Vorlage NEWs ()

9. April 2026

Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft neben einem hydraulischen Abgleich zugleich den
Austausch von Heizkörpern, fehlt es insoweit an der Beschlusskompetenz, wenn diese im Sondereigentum
stehen. Heizkörper können – je nach Teilungserklärung und tatsächlicher Funktion – Sondereigentum
sein und sind nicht zwingend Gemeinschaftseigentum i. S. d. § 5 Abs. 2 WEG.
AG Mitte, Urteil vom 10.07.2025 – 29 C 5/24

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