Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft neben einem hydraulischen Abgleich zugleich den
Austausch von Heizkörpern, fehlt es insoweit an der Beschlusskompetenz, wenn diese im Sondereigentum
stehen. Heizkörper können – je nach Teilungserklärung und tatsächlicher Funktion – Sondereigentum
sein und sind nicht zwingend Gemeinschaftseigentum i. S. d. § 5 Abs. 2 WEG.
AG Mitte, Urteil vom 10.07.2025 – 29 C 5/24