Die Installation eines Balkonkraftwerks ohne Substanzeingriff stellt eine bauliche Veränderung dar.
Der Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubniserteilung gegenüber dem Vermieter.
Eine Versagung ist nur möglich, wenn dem Vermieter die Zustimmung im Einzelfall unzumutbar ist; dies muss er darlegen und beweisen.
Pauschale Sicherheitsbedenken reichen nicht aus.
AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 02.12.2025, Az. 714 C 160/25