Eine Änderung der Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen muss ordnungsmäßiger Verwaltung
entsprechen. Werden bei unterschiedlich großen Wohnungen die Kosten abweichend vom vereinbarten Schlüssel
(z. B. Wohnfläche) nach Einheiten verteilt, ist dies regelmäßig unzulässig.
BGH, Urteil v. 24.04.2026, V ZR 50/25