Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 29.04.2026 – 32 U 3550/25) stellt klar, dass die Zweckbestimmung
„Laden“ in einer Teilungserklärung den Betrieb einer Gaststätte grundsätzlich nicht umfasst.
Enthält die Gemeinschaftsordnung jedoch eine Öffnungsklausel, die eine Nutzung zu anderen
Zwecken zulässt, kann auch der Betrieb einer Gaststätte zulässig sein.