Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 04.02.2026 – 9 C 254/24) bestätigt die gefestigte Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum dürfen grundsätzlich
erst nach einem Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt
werden. Eigenmächtig vorgenommene Maßnahmen begründen einen Rückbauanspruch der Gemeinschaft.
Ein möglicher Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG kann dem Rückbauanspruch nicht
nachträglich entgegengehalten werden.