Der Bundesgerichtshof (V ZR 162/25) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich
einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Gestattung des Einbaus eines
Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon haben kann. Voraussetzung ist, dass durch die bauliche Veränderung
keine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung
anderer Wohnungseigentümer entsteht (§ 20 Abs. 3 WEG).