Beirat muss Jahresabrechnung sorgfältig prüfen

Abrechnung AdobeStock

1. September 2026

1. Der Verwaltungsbeirat muss bei der Prüfung der Jahresabrechnung offensichtliche Unregelmäßigkeiten
erkennen, die bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle auffallen müssten.
2. Es reicht nicht aus, lediglich zu prüfen, ob die Abrechnung rechnerisch oder inhaltlich schlüssig erscheint.
Der Beirat muss auch Kontenbelege und Kontoauszüge kontrollieren.
3. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Kontostände zu Jahresanfang und Jahresende mit den Einnahmen
und Ausgaben übereinstimmen und ob das Gemeinschaftsvermögen – insbesondere die Erhaltungsrücklage
– tatsächlich vorhanden und ordnungsgemäß angelegt ist.
4. Eine Gemeinschaft muss sich die bei dieser Tätigkeit erlangten Kenntnisse ihrer Beiratsmitglieder
zurechnen lassen. Das kann insbesondere für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen entscheidend sein.
OLG München, Beschluss vom 24.06.2026 – 31 U 1110/26

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Falsche Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung

13. Oktober 2026

Falsche Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung

Ein Verstoß gegen die Ladungsfrist des 24 § Abs. 4 Satz 2 WEG wirkt sich dann nicht auf die Beschlussfassung aus, wenn die maßgeblichen Angebote,...

PDF Downloaden
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

13. Oktober 2026

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht dem Versicherten zustehen, ist...

PDF Downloaden
Änderung der Erhaltungskosten durch Beschluss

13. Oktober 2026

Änderung der Erhaltungskosten durch Beschluss

1. Ein Beschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen an Dachterrassen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die alleinige Gebrauchsmöglichkeit der betroffenen Sondereigentümer anknüpft, auch wenn...

PDF Downloaden