Die Kosten einer (außerordentlichen) Eigentümerversammlung können wegen eines Einberufungsverlangens nach § 24 Abs. 2 WEG nur in engen Ausnahmefällen
den die Versammlung verlangenden Eigentümern durch Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auferlegt werden.
AG Kassel, Urteil v. 15.7.26, 800 C 607/26.