Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) bleibt auch bei abweichender Regelung in der Teilungserklärung zur Instandhaltung von Balkonen beschlusskompetent für Erhaltungsmaßnahmen. Sie kann – und muss ggf. – Balkonsanierungen selbst durchführen, selbst wenn einzelne Eigentümer hierfür nach der Teilungserklärung zuständig sind.
BGH, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 102/24