Änderung der Kostenverteilung bei Fenstern & Co.

AdobeStock

6. Dezember 2023

Ein Beschluss, mit dem den Wohnungseigentümern die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der „zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren“ auferlegt werden, hält sich im Rahmen des weiten Ermessens der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.05.2023 – 2-13 S 91/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Endlich Schluss mit der „3-Angebots-Regel“!

9. April 2026

Endlich Schluss mit der „3-Angebots-Regel“!

Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Entscheidung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und ordnungsmäßiger Verwaltung...

PDF Downloaden
Jedes Sondereigentum hat ein Stimmrecht!

9. April 2026

Jedes Sondereigentum hat ein Stimmrecht!

Das Stimmrecht von Wohnungseigentümern kann grundsätzlich vereinbarungsrechtlich objektbezogen beschränkt werden (z. B. auf „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Eine solche Beschränkung ist jedoch nur wirksam, wenn sie...

PDF Downloaden
Form der Einladung zur Eigentümerversammlung

9. April 2026

Form der Einladung zur Eigentümerversammlung

Zur Eigentümerversammlung sind sämtliche Wohnungseigentümer zu laden, sofern dies nicht ausnahmsweise unmöglich ist. Eine digitale Ladung ist zulässig, jedoch nur, wenn der Eigentümer diesen Kommunikationsweg...

PDF Downloaden