1. Der Verwaltungsbeirat muss bei der Prüfung der Jahresabrechnung offensichtliche Unregelmäßigkeiten
erkennen, die bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle auffallen müssten.
2. Es reicht nicht aus, lediglich zu prüfen, ob die Abrechnung rechnerisch oder inhaltlich schlüssig erscheint.
Der Beirat muss auch Kontenbelege und Kontoauszüge kontrollieren.
3. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Kontostände zu Jahresanfang und Jahresende mit den Einnahmen
und Ausgaben übereinstimmen und ob das Gemeinschaftsvermögen – insbesondere die Erhaltungsrücklage
– tatsächlich vorhanden und ordnungsgemäß angelegt ist.
4. Eine Gemeinschaft muss sich die bei dieser Tätigkeit erlangten Kenntnisse ihrer Beiratsmitglieder
zurechnen lassen. Das kann insbesondere für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen entscheidend sein.
OLG München, Beschluss vom 24.06.2026 – 31 U 1110/26