Der Verwalter ist für das geltend gemachte Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nicht passivlegitimiert. Der nunmehr in § 18 Abs. 4 WEG n.F. geregelte Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers richtet sich nicht (mehr) gegen die WEG-Verwaltung selbst, sondern mit dem Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die Pflicht durch ihre Verwaltung erfüllt.
Einstweiliger Rechtsschutz scheidet aus, wenn der Verwalter sich nicht generell gegen die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, sondern nur in der von der Antragstellerin begehrten Variante der gleichzeitigen Anwesenheit ihrer beiden Bevollmächtigten wehrt; eine „gestreckte“ Einsichtnahme erst durch eine und dann durch die andere Person bleibt aber möglich.
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 5.8.2021, 980a C 25/21