Eine Haftungsklausel für Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) entfaltet nach Ablauf der Übergangsfrist keine Wirkung mehr, wenn sie nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist.
Nach Eintritt eines Sondernachfolgers kann eine solche Klausel nicht mehr im Wege der Grundbuchberichtigung nachgetragen werden.
KG, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 W 49/26