Grundsätzlich sind vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen mindesten 3 Vergleichsangebote einzuholen, um den Eigentümern einen ausreichende Tatsachengrundlage zu liefern.
Sind in der Region keine Anbieter zu finden, muss nicht vom Verwalter versucht werden, ortsferne Unternehmen zur Abgabe von Angeboten zu veranlassen.
Es muss nicht vorgetragen werden, wann bei welchem Unternehmen – das abgelehnt hat – telefonisch oder schriftlich angefragt wurde.
AG Buxtehude, Urt. v. 06.04.2023, 31 C 324/22