Zur Eigentümerversammlung sind sämtliche Wohnungseigentümer zu laden, sofern dies nicht ausnahmsweise
unmöglich ist. Eine digitale Ladung ist zulässig, jedoch nur, wenn der Eigentümer diesen
Kommunikationsweg eröffnet hat. Fehlt es daran, muss der Verwalter auf andere zumutbare Wege
(insb. Post) zurückgreifen. Werden nicht alle Eigentümer geladen, sind die gefassten Beschlüsse regelmäßig
ungültig.
AG Charlottenburg, Urteil vom 20.02.2026 – 73 C 143/25