Mit der Aufstellung eines Gedenksteins – auch wenn dieser optisch einem Grabstein ähnelt – wird die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet.
Ein Eigentümer, der aus seiner Wohnung auf diesen Stein und eine Kirche blickt, wodurch sich der Eindruck einer Grabstätte verstärkt, wird nicht unbillig benachteiligt.
Eine Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, nur Kunstwerke aufzustellen, die keine Reaktionen oder Diskussionen hervorrufen.
LG Dresden Urteil v. 19.1.2024 – 2 S 177/23; IMR 2024, 295
Hinweis: Nicht rechtskräftig – Revision liegt beim BGH V ZR 22/24