1. Es widerspricht nicht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, für alle Eigentümer einen Sammelvertrag mit einem Kabel-Anbieter zu schließen, auch wenn vermietende Miteigentümer nach Wegfall des sog. Neben- oder Betriebskostenprivilegs diese Kosten nicht mehr auf ihre Mieter umlegen können oder selbst davon nicht profitieren.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kostenbelastung gering ist (hier: ca. 27 Euro/Jahr).
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.01.2025 -980b C 24/24 (nicht rechtskräftig), IBRRS 2025, 0210; IMRRS 2025, 0098