Kappung einer Scheinzypresse als bauliche Veränderung

Design ohne Titel ()

5. Januar 2026

1. Anpflanzungen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage stellen bauliche Anlagen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes dar.
2. Jede Veränderung an einer Anpflanzung – einschließlich der Kappung eines Baumes – bedarf grundsätzlich eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern keine abweichende Regelung besteht.
3. Erfolgt eine Veränderung eigenmächtig und ohne Beschluss, kann jeder Wohnungseigentümer die Wiederherstellung bzw. Wiederanpflanzung verlangen.
4. Ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht auch dann, wenn die Pflanze bereits Schädigungen aufwies, aber nicht akut absterbend war.
LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2025 – 318 S 39/23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Endlich Schluss mit der „3-Angebots-Regel“!

9. April 2026

Endlich Schluss mit der „3-Angebots-Regel“!

Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Entscheidung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und ordnungsmäßiger Verwaltung...

PDF Downloaden
Jedes Sondereigentum hat ein Stimmrecht!

9. April 2026

Jedes Sondereigentum hat ein Stimmrecht!

Das Stimmrecht von Wohnungseigentümern kann grundsätzlich vereinbarungsrechtlich objektbezogen beschränkt werden (z. B. auf „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Eine solche Beschränkung ist jedoch nur wirksam, wenn sie...

PDF Downloaden
Form der Einladung zur Eigentümerversammlung

9. April 2026

Form der Einladung zur Eigentümerversammlung

Zur Eigentümerversammlung sind sämtliche Wohnungseigentümer zu laden, sofern dies nicht ausnahmsweise unmöglich ist. Eine digitale Ladung ist zulässig, jedoch nur, wenn der Eigentümer diesen Kommunikationsweg...

PDF Downloaden