Wie viele Vergleichsangebote erforderlich sind, können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst festlegen.
Dieser Rahmen wird nur überschritten, wenn der Zweck solcher Vergleichsangebote verfehlt wird, nämlich den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen (vgl. BGH v. 22.06.2012, V ZR 190/11, ZMR 2012, 885; zu Kleinaufträgen LG Köln, ZMR 2021, 685).
AG Köln, Urteil vom 17.10.2023, Az. 215 C 3/23