Ein vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 01.02.2020 gefasster Vergemeinschaftungs-Beschluss gilt fort.
Ein (einfacher) Umlaufbeschluss ist bei fehlender Zustimmung aller Sondereigentümer der GdWE als Nichtbeschluss zu behandeln, d.h. es bedarf keiner diesbezüglichen Anfechtung.
Ein Fall von § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, der ausnahmsweise eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren zulässt, liegt nicht vor, da es an einem vorgeschalteten Absenkungsbeschluss der GdWE fehlt, wonach für einen einzelnen Gegenstand – hier: Vergemeinschaftung von weiteren Mängelrechten – die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
OLG Köln, Urteil vom 12.04.2023 – 17 U 14/22