1. Solange die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist, stehen weder der Abschluss des notariellen Kaufvertrags noch die mangelnde Sachherrschaft an den veräußerten WE-Einheiten der Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer entgegen.
2. Bei einer geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung von Wohnräumen handelt es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) steht, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr, die erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage der GdWE durchgesetzt werden könnte.
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.8.2022 – 2 B 104/22