Eine generelle Beschränkung der Redezeit in der Eigentümerversammlung auf drei Minuten entspricht zumindest dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn keine Ausnahme für schwierige oder umfangreiche Tagesordnungspunkte vorgesehen wird.
AG Schwarzenbek Urt. v. 28.6.2023, 2 C 385/22, IMR 2024, 297