1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss einen Wohnungseigentümer ermächtigen, einen aus dem Gemeinschaftseigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
2. Die Eigentümer, gegen die sich die Entstörungsklage richten soll, sind bei der Abstimmung über die „Rückermächtigung“ gem. § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2023 – 2-13 S 14/22