Für die Wirksamkeit eines Beschlusses genügt bereits eine schlagwortartige Beschreibung des Beschlussgegenstands.
Wohnungseigentümer haben bei Sanierungsmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum – sowohl beim „Ob“, „Wann“ als auch beim „Wie“ der Maßnahme.
LG München I, Beschluss vom 10.04.2025, Az. 36 S 15962/22