Stimmrechtsverbot des Mehrheitseigentümers!

Muench Referenz Fallback

25. April 2022

Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu

machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 – V ZB

30/02, IMRRS 2003, 0036).

Die bloße wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Mehrheitseigentümer und der Verwaltung

über eine Konzerngesellschaft führt zu keinem Stimmrechtsausschluss bei der Abstimmung über die

Abberufung der Verwaltung.

LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 – 318 S 31/21 (nicht rechtskräftig)

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