1. Auch nach Inkrafttreten des WEMoG kann ein Wohnungseigentümer Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung im Wege der Feststellungsklage klären lassen. Passivlegitimiert ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
2. Das Feststellungsurteil wirkt entsprechend § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
3. Bei Streit über Auslegung oder Wirksamkeit der Gemeinschaftsordnung kann die Klärung sowohl durch Feststellungsklage als auch durch Beschlussersetzungsklage erfolgen.
BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 98/25