Verpflichtung zum Lastschriftverfahren entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Formatvorlage Münch NEWS ()

3. März 2026

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 28 Abs. 3 WEG befugt zu beschließen, wie Forderungen zu erfüllen sind.
Ein Beschluss, der Eigentümer zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtet, ist daher kompetenzgemäß und ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend.

LG Frankfurt a. M., Hinweisbeschl. v. 13.2.2025 – 2-09 S 60/24

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