Verwaltungsbeirat muss nur rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen prüfen

Abrechnung AdobeStock

20. Januar 2025

Der Beirat muss nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich die rechnerische Richtigkeit von Abrechnungen prüfen.

Es ist nicht Aufgabe des Beirats, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Kostentragungsbeschlüssen zu verfolgen.

Es ist unschädlich, wenn die Belegprüfung nicht von sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsbeirats durchgeführt wird.

AG München, Urteil vom 31.08.2023 – 1293 C 11654/22; IMR 2024, Heft 10, 431

 

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Endlich Schluss mit der „3-Angebots-Regel“!

9. April 2026

Endlich Schluss mit der „3-Angebots-Regel“!

Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Entscheidung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und ordnungsmäßiger Verwaltung...

PDF Downloaden
Jedes Sondereigentum hat ein Stimmrecht!

9. April 2026

Jedes Sondereigentum hat ein Stimmrecht!

Das Stimmrecht von Wohnungseigentümern kann grundsätzlich vereinbarungsrechtlich objektbezogen beschränkt werden (z. B. auf „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Eine solche Beschränkung ist jedoch nur wirksam, wenn sie...

PDF Downloaden
Form der Einladung zur Eigentümerversammlung

9. April 2026

Form der Einladung zur Eigentümerversammlung

Zur Eigentümerversammlung sind sämtliche Wohnungseigentümer zu laden, sofern dies nicht ausnahmsweise unmöglich ist. Eine digitale Ladung ist zulässig, jedoch nur, wenn der Eigentümer diesen Kommunikationsweg...

PDF Downloaden