1. Die Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG dient dem steuerlichen
Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers – nicht dem Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).
2. Die Gemeinschaft kann entscheiden, ob sie den Verwalter mit der Erstellung solcher Bescheinigungen beauftragt. Dafür kann auch ein Zusatzhonorar vereinbart werden.
LG Aurich, Urteil vom 07.10.2025 – 1 S 75/25