Ein Wanddurchbruch ist keine Bagatellmaßnahme; er beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer, wenn der Bauwillige nicht nachweist, dass die Gebäudestatik nicht beeinträchtigt wird, weil es sich z.B. um eine Trockenbauwand handelt.
Die fehlende Beeinträchtigung muss bereits im Zeitpunkt der Beschlussersetzung durch Gutachten o.ä. bei geplantem Durchbruch einer Stahlbetonwand feststehen.
LG Itzehoe, Urteil vom 4. März 2022 – 11 S 37/20