1. Ein Beschluss, mit dem die Eigentümer festlegen, dass über eine bestimmte Angelegenheit später
im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann („Absenkungsbeschluss“), kann selbstständig gerichtlich angefochten werden.
2. Ist der Absenkungsbeschluss fehlerhaft oder sogar nichtig, ist ein darauf beruhender Umlaufbeschluss
mit einfacher Mehrheit nicht automatisch nichtig, sondern grundsätzlich nur anfechtbar.
3. Wird der spätere Umlaufbeschluss nicht rechtzeitig angefochten und damit bestandskräf tig, kann
eine Klage gegen den vorausgegangenen Absenkungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig werden.
BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 190/25