1. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass der Erwerber einer Wohnung
auch für Zahlungsrückstände seines Vorgängers haftet.
2. Bei älteren Gemeinschaftsordnungen gilt eine Übergangsregelung: Auch wenn eine solche Erwerberhaftung
noch nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen war, bleibt sie gegenüber einem Erwerber
wirksam, wenn der Eigentumswechsel bis zum 31.12.2025 erfolgt ist.
3. Die Erwerberhaftung kann neben den eigentlichen Hausgeldrückständen auch Verzugszinsen und
Mahnkosten erfassen, nicht aber ohne Weiteres Kosten, die nur aufgrund der individuellen Zahlungsabwicklung
des Voreigentümers entstanden sind, wie etwa Rücklastschriftgebühren.
AG München, Urteil vom 11.03.2026 – 1291 C 3709/25 WEG