Ein Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen das Grundbuchamt keinen Anspruch darauf, dass dieses ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer führt, das deren Wohnanschriften enthält, und dass ihm ein solches Verzeichnis zugänglich gemacht wird.
OLG Naumburg Beschl. v. 26.7.2022 – 12 Wx 19/22