BGH entscheidet zum AGG

Beschlussanfechtungsklage ()

2. Februar 2026

Ein Immobilienmakler, der Mietinteressenten bei der Wohnungsvermittlung wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, verstößt gegen § 19 Abs. 2 AGG und haftet persönlich auf immateriellen Schadensersatz sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25

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