Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen
Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Entscheidung auf einer
hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und ordnungsmäßiger Verwaltung (§§ 18, 19 WEG) entspricht.
Eine schematische „Drei-Angebote-Regel“ besteht nicht; es kommt auf die Umstände des
Einzelfalls an.
BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25