1. Mieter können über § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Vermieter verlangen, dass die Installation einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge geduldet wird.
2. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Mieter.
3. Teil seines Gestattungsanspruchs ist es, zu entscheiden welches Unternehmen mit der Baumaßnah-me beauftragt wird.
4. Dies gilt auch, wenn nach derzeitigem Stand der Technik weitere Ladestationen nur von den Stadt-werken installiert werden können.
LG München I, Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21