Wenn nach einer Gemeinschaftsordnung (vor 2007) bauliche Veränderungen und Aufwendungen ei-ner Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen bedürfen, hat diese Vereinbarung mit Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 gemäß § 47 WEG ihre Wirksamkeit verloren.
Die damals gültigen gesetzlichen Regelungen zu baulichen Veränderungen (§ 22 WEG a.F.) sollten hierdurch abgesenkt und erleichtert werden; der § 20 WEG n.F. ist dagegen noch milder, da danach bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. genehmigt werden können.
Das Zumauern des Fensters ohne eine Baugenehmigung und die neue Optik des Objekts stellen keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung der sich gestört fühlenden Nachbarin/Miteigentümerin dar.
AG München, Urteil vom 13.10.2022 – 1293 C 365/22